Ausgleichsflächen
Durch die Versiegelung von Grund und Boden, sei es durch den Bau einer Straße oder die Erschließung eines neuen Wohngebietes, kann der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden.
Für einen solchen Eingriff in Natur und Landschaft hat der Verursacher nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Ausgleich oder eine Ersatzmaßnahme zu erbringen. Dies erfolgt in der Regel durch die Umwandlung von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen in Grünland, Streuobst- oder Feuchtwiesen.
Insbesondere große Flächen entlang eines Gewässers eignen sich hervorragend um eine Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Solche Maßnahmen konnten bereits am Schleitgraben auf Ruppertsberger und Meckenheimer Gemarkung sowie ganz aktuell am Stechgraben (s. Foto) nördlich von Niederkirchen durchgeführt werden.
Wenn man diesen Flächen die Möglichkeit gibt sich ungestört zu entwickeln, stellt sich recht schnell eine üppige Flora und Fauna ein. So entsteht ein wertvoller Rückzugsraum auch für bedrohte Arten.
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Frage & Antwort Dürfen Ausgleichsflächen betreten werden? Nein: Ausgleichsflächen unterliegen einer Zweckbindung, die der Naherholung entgegen steht (§ 62 BNatSchG). |