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Ausgleichsflächen

GewaesserrandstreifenMitBaum_Ausgleichsflaeche_Copyright_JBeckerPrivat.png © J. Becker/privat

Durch die Versiegelung von Grund und Boden, sei es durch den Bau einer Straße oder die Erschließung eines neuen Wohngebietes, kann der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden.
Für einen solchen  Eingriff in Natur und Landschaft hat der Verursacher nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Ausgleich oder eine Ersatzmaßnahme zu erbringen. Dies erfolgt in der Regel durch die Umwandlung von intensiv genutzten landwirtschaftlichen  Flächen in Grünland, Streuobst- oder Feuchtwiesen.

Insbesondere große Flächen entlang eines Gewässers eignen sich hervorragend um eine Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Solche Maßnahmen konnten bereits am Schleitgraben auf Ruppertsberger und Meckenheimer Gemarkung sowie ganz aktuell am Stechgraben (s. Foto) nördlich von Niederkirchen durchgeführt werden.
Wenn man diesen Flächen die Möglichkeit gibt sich ungestört zu entwickeln, stellt sich recht schnell eine üppige Flora und Fauna ein. So entsteht ein wertvoller Rückzugsraum auch für bedrohte Arten.


Smiley mit drei Fragezeichen - FAQ / häufig gestellte Fragen © KM


Frage & Antwort

Dürfen Ausgleichsflächen betreten werden?

Nein: Ausgleichsflächen unterliegen einer Zweckbindung, die der Naherholung entgegen steht (§ 62 BNatSchG).