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Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen

Volltext

Wird die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) eingehalten, ist der wohnungssuchenden Person der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG).

Verfahrensablauf

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Voraussetzungen

Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Angaben benötigt werden um die Einkommensermittlung nach den §§ 14 bis 16 LWoFG durchführen zu können, finden Sie in den Anlagen 1 - 3 des

Kosten

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

Frist

Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.03.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz