Mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen
Leistungsnummer: 99014018012000
Volltext
Wenn Sie einen mehrsprachigen Auszug aus einem Personenstandsregister benötigen, können Sie diesen beantragen.
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt.
Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Unterlagen und stellt gegebenenfalls den mehrsprachigen Auszug aus.
Das Standesamt übermittelt Ihnen den mehrsprachigen Auszug, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.
Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.
Voraussetzungen
- Der Registerauszug kann beantragt werden von: Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen der Person, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Bei einem Registerauszug aus dem Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
- Die antragstellende Person muss mindesten 16 Jahre alt sein.
Erforderliche Unterlagen
amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis (Kopie), zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Frist
Die Frist für die Fortführung des jeweiligen Personenstandsregisters durch das Standesamt darf noch nicht abgelaufen sein. Für die Personenstandsregister gelten grundsätzlich folgende Fortführungsfristen:
- Eheregister 80 Jahre,
- Geburtenregister 110 Jahre,
- Sterberegister 30 Jahre.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Anweisung durch das Gericht
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, welches den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat und demzufolge das jeweilige Personenstandsregister führt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, welches den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat und demzufolge das jeweilige Personenstandsregister führt. Das heißt Geburten- und Sterberegister werden grundsätzlich von den Standesämtern geführt, in deren Zuständigkeitsbereich sich die jeweiligen Geburten oder Sterbefälle ereignet haben und angezeigt wurden. Eheregister werden von den Standesämtern geführt, bei denen die jeweilige Ehe geschlossen worden ist.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz