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Friedhof Nutzungsrecht erwerben

Leistungsnummer: 99101009006000

Volltext

Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.

Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.

Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.

Verfahrensablauf

Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.

Rechtsgrundlage(n)

  • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
  • Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
  • Friedhofssatzungen der Gemeinden
  • Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
  • § 28 bis 30 Personenstandsgesetz

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.10.2021
Fachlich freigegeben durch:

MWG