Inhalt

Wählbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen

Leistungsnummer: 99128015037002

Volltext

Als Bewerberin oder Bewerber einer Wahl zum Kreistag eines Landkreises müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.

Zuständige Stelle

Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Wählbar sind Sie als Walberechtigte oder Wahlberechtigter, wenn Sie am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Nicht wählbar sind Sie,

  1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
  2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung der Wählbarkeit

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Bescheinigung der Wählbarkeit, welche die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausstellt.

Urheber

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine Wählbarkeitsbescheinigung.
  • Die Wählbarkeitsbescheinigung ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
  • Sie können auch eine andere Person bevollmächtigen, diesen Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung für Sie zu stellen. Die Bevollmächtigung hierfür ist auf dem vorgenannten Muster zu erteilen.

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)