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Aktuelles aus der Finanzabteilung - FB V

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) - Deidesheim

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Tagen wird der Bescheid für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag der Stadt Deidesheim zugestellt. Hierbei werden die gezahlten Beiträge aus dem Jahr 2024 mit der Vorausleistung 2025 abgerechnet.
Die Fälligkeit ist auf den 1.7.2025 und 15.10.2025 datiert.

Beitragsmaßstäbe:

  • Bei der Festlegung des Gemeindeanteils hatte sich der Stadtrat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz zu richten.
    Der Anteil der Gemeinde beträgt bei allen Ausbaumaßnahmen 35%. Der verbleibende Anliegeranteil von 65% wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt.
  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für bebaute und unbebaute Grundstücke, bei überplanten Grundstücken entsprechend dem gültigen Bebauungsplan.
    Bei bis zu zwei Vollgeschossen beträgt der Zuschlag einheitlich 20%. Bei Grundstücken mit mehr als 2 Vollgeschossen erhöht sich der Zuschlag für jedes weitere Vollgeschoss um 10%.
  • Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken erhöhen sich die oben dargestellten Maßstabsdaten um 10%, bei überwiegend und ausschließlich in dieser Weise genutzten Grundstücken um 20%.
  • Die Satzung sieht für bestimmte Straßen, für die Ausbaubeiträge / Erschließungsbeiträge / Sanierungsausgleichsbeträge zu entrichten waren, Verschonungsfristen von max. 20 Jahren vor.
  • Die gesamte beitragspflichtige Fläche unterliegt ggfs. Schwankungen zwischen den Beitragsjahren, da diese ständig überprüft und den aktuellen Gegebenheiten (z.B. bei Verschonungen) angepasst wird.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Bescheid.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) - Forst

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Tagen wird der Bescheid für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag der Gemeinde Forst zugestellt. Hierbei werden die gezahlten Beiträge aus dem Jahr 2024 mit der Vorausleistung 2025 abgerechnet. Die Fälligkeit ist auf den 15.9.2025 und 14.11.2025 datiert.

Beitragsmaßstäbe:

  • Bei der Festlegung des Gemeindeanteils hatte sich der Gemeinderat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz zu richten. Der Anteil der Gemeinde beträgt bei allen Ausbaumaßnahmen 35%. Der verbleibende Anliegeranteil von 65% wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt.
  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für bebaute und unbebaute Grundstücke, bei überplanten Grundstücken entsprechend dem gültigen Bebauungsplan. Bei bis zu zwei Vollgeschossen beträgt der Zuschlag einheitlich 20%. Bei Grundstücken mit mehr als 2 Vollgeschossen erhöht sich der Zuschlag für jedes weitere Vollgeschoss um 10%.
  • Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken erhöhen sich die oben dargestellten Maßstabsdaten um 10%, bei überwiegend und ausschließlich in dieser Weise genutzten Grundstücken um 20%.
  • Die Satzung sieht für bestimmte Straßen, für die Ausbaubeiträge / Erschließungsbeiträge / Sanierungsausgleichsbeträge zu entrichten waren, Verschonungsfristen von max. 20 Jahren vor.
  • Die gesamte beitragspflichtige Fläche unterliegt ggfs. Schwankungen zwischen den Beitragsjahren, da diese ständig überprüft und den aktuellen Gegebenheiten (z.B. bei Verschonungen) angepasst wird.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Bescheid.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Hebesätze 2025 für die Gemeinde Ruppertsberg

Auszug aus der Satzung der Gemeinde Ruppertsberg über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 9.12.2024

§ 2 Hebesätze

Die Gemeinde Ruppertsberg setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 950 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 560 v. H.

  2. für die Gewerbesteuer auf 400 v. H.

der Steuermessbeträge.

Hebesätze 2025 für die Stadt Deidesheim

Auszug aus der Satzung der Stadt Deidesheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 3.12.2024

§ 2 Hebesätze

Die Stadt Deidesheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 778 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 540 v. H.

  2. für die Gewerbesteuer auf 400 v. H.

der Steuermessbeträge.


Hebesätze 2025 für die Gemeinde Forst

Auszug aus der Satzung der Gemeinde Forst über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 10.12.2024

§ 2 Hebesätze

Die Gemeinde Forst setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 630 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.

  2. für die Gewerbesteuer auf 400 v. H.

der Steuermessbeträge.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

  • für den ersten Hund 84 €
  • für den zweiten Hund 120 €
  • für jeden weitern Hund 144 €

Sog. Kampfhunde:

  • für den ersten Hund 500 €
  • für den zweiten Hund 800 €
  • für jeden weitern Hund 1.000 €

Hebesätze 2025 für die Gemeinde Meckenheim

Auszug aus der Satzung der Gemeinde Meckenheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 9.12.2024

§ 2 Hebesätze

Die Gemeinde Meckenheim setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 583 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.

  2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.

der Steuermessbeträge.

Hebesätze 2025 für die Gemeinde Niederkirchen

Auszug aus der Satzung der Gemeinde Niederkirchen über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 5.12.2024

§ 5 Hebesätze

Die Gemeinde Niederkirchen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 650 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 515 v. H.

  2. für die Gewerbesteuer auf 400 v. H.

der Steuermessbeträge.

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) - Niederkirchen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Tagen wird der Bescheid für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag der Gemeinde Niederkirchen zugestellt. Hierbei werden die gezahlten Beiträge aus dem Jahr 2024 mit der Vorausleistung 2025 abgerechnet. Die Fälligkeit ist auf den 15.8.2025 und 14.11.2025 datiert.

Beitragsmaßstäbe:

  • Bei der Festlegung des Gemeindeanteils hatte sich der Gemeinderat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz zu richten. Der Anteil der Gemeinde beträgt bei allen Ausbaumaßnahmen 35%. Der verbleibende Anliegeranteil von 65% wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt.
  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für bebaute und unbebaute Grundstücke, bei überplanten Grundstücken entsprechend dem gültigen Bebauungsplan. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10%.
  • Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken erhöhen sich die oben dargestellten Maßstabsdaten um 10%, bei überwiegend und ausschließlich in dieser Weise genutzten Grundstücken um 20%.
  • Die Satzung sieht für bestimmte Straßen, für die Ausbaubeiträge / Erschließungsbeiträge zu entrichten waren, Verschonungsfristen von max. 20 Jahren vor.
  • Die gesamte beitragspflichtige Fläche unterliegt ggfs. Schwankungen zwischen den Beitragsjahren, da diese ständig überprüft und den aktuellen Gegebenheiten (z.B. bei Verschonungen) angepasst wird.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Bescheid.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) - Meckenheim

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Tagen wird der Bescheid für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag der Gemeinde Meckenheim zugestellt. Hierbei werden die gezahlten Beiträge aus dem Jahr 2024 abgerechnet. Die Fälligkeit ist auf den 15.7.2025 datiert.

Beitragsmaßstäbe:

  • Bei der Festlegung des Gemeindeanteils hatte sich der Gemeinderat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz zu richten. Der Anteil der Gemeinde beträgt bei allen Ausbaumaßnahmen 35%. Der verbleibende Anliegeranteil von 65% wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt.
  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für bebaute und unbebaute Grundstücke, bei überplanten Grundstücken entsprechend dem gültigen Bebauungsplan. Bei bis zu zwei Vollgeschossen beträgt der Zuschlag einheitlich 20%. Bei Grundstücken mit mehr als 2 Vollgeschossen erhöht sich der Zuschlag für jedes weitere Vollgeschoss um 10%.
  • Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken erhöhen sich die oben dargestellten Maßstabsdaten um 10%, bei überwiegend und ausschließlich in dieser Weise genutzten Grundstücken um 20%.
  • Die Satzung sieht für bestimmte Straßen, für die Ausbaubeiträge / Erschließungsbeiträge / Sanierungsausgleichsbeträge zu entrichten waren, Verschonungsfristen von max. 20 Jahren vor.
  • Die gesamte beitragspflichtige Fläche unterliegt ggfs. Schwankungen zwischen den Beitragsjahren, da diese ständig überprüft und den aktuellen Gegebenheiten (z.B. bei Verschonungen) angepasst wird.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Bescheid.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WKB) - Ruppertsberg

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Tagen wird der Bescheid für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag der Gemeinde Ruppertsberg zugestellt. Hierbei werden die gezahlten Beiträge aus dem Jahr 2024 mit der Vorausleistung 2025 abgerechnet. Die Fälligkeit ist auf den 16.6.2025 und 14.11.2025 datiert.

Beitragsmaßstäbe:

  • Bei der Festlegung des Gemeindeanteils hatte sich der Gemeinderat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz zu richten. Der Anteil der Gemeinde beträgt bei allen Ausbaumaßnahmen 36%. Der verbleibende Anliegeranteil von 64% wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt.
  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für bebaute und unbebaute Grundstücke, bei überplanten Grundstücken entsprechend dem gültigen Bebauungsplan. Bei bis zu zwei Vollgeschossen beträgt der Zuschlag einheitlich 60%. Bei Grundstücken mit mehr als 2 Vollgeschossen erhöht sich der Zuschlag für jedes weitere Vollgeschoss um 30%.
  • Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken erhöhen sich die oben dargestellten Maßstabsdaten um 10%, bei überwiegend und ausschließlich in dieser Weise genutzten Grundstücken um 20%.
  • Die Satzung sieht für bestimmte Straßen, für die Ausbaubeiträge / Erschließungsbeiträge zu entrichten waren, Verschonungsfristen von max. 20 Jahren vor.
  • Die gesamte beitragspflichtige Fläche unterliegt ggfs. Schwankungen zwischen den Beitragsjahren, da diese ständig überprüft und den aktuellen Gegebenheiten (z.B. bei Verschonungen) angepasst wird.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Bescheid.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Anmeldung zur Hundesteuer
seit 2024 Wegfall der Hundesteuermarken in der VG Deidesheim

Symbol - Aus der Verwaltung - Wappen der Verbandsgemeinde

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der derzeit gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Deidesheim und den Ortsgemeinden Forst, Meckenheim, Niederkirchen und Ruppertsberg sind Hunde innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt anzumelden.

In der letzten Zeit sind aufgrund von Hinweisen und Kontrollen vermehrt Halter aufgefallen, deren Hunde nicht ordnungsgemäß erfasst sind.

Wir möchten daher darauf hinweisen, dass wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anmeldepflicht zur Hundesteuer zuwiderhandelt eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße belegt wird. Eine Straftat begeht, wer vorsätzlich seinen Hund nicht anmeldet, um Steuern zu sparen und/oder dadurch versucht diese zu verkürzen.

Alle Hundebesitzer, die in der Verbandsgemeinde Deidesheim einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und es bisher versäumt haben diese anzumelden, müssen dies unverzüglich nachholen.

Andernfalls muss mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einer Geldbuße gerechnet werden.
Es besteht die Möglichkeit das Anmeldeformular unter: www.vg-deidesheim.de/Bürgerservice/Formulare/ zu drucken und auszufüllen.

Im Online-Antrag können Sie einen Hund in der Verbandsgemeinde Deidesheim an- oder abmelden und Anträge auf Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung stellen.
Für weitere Hunde bitte den Online-Antrag jeweils erneut durchlaufen.

Bitte beachten Sie, dass ab dem Jahr 2024 keine Hundesteuermarken mehr ausgegeben werden.

Demnach reicht dann der Steuerbescheid als Nachweis der Zugehörigkeit des Tieres sowie der Steuerpflicht aus.

Für weitere Rückfragen und Informationen steht Ihnen die Abteilung Steuern der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim gerne unter Tel.-Nr. 06326/977-153 und per Mail unter annette.kerbeck@vg-deidesheim.rlp.de zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim

Elektronische Rechnungsstellung

Ab dem 01.01.2025 ist es möglich, der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim Rechnungen in elektronischer Form gemäß den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz (ERechVORP) in Verbindung mit dem E-Rechnungsgesetz RLP zu stellen.

Elektronische Rechnungen müssen im Standardformat XRechnung oder einem anderen EU-konformen Format (z. B. ZUGFeRD) übermittelt werden.
Bitte beachten Sie auch weiterhin strikt die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung gemäß § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz.
Nehmen Sie keinen doppelten Rechnungsversand vor (z. B. digital und auf dem Postweg).

Für die Einreichung von elektronischen Rechnungen haben Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

1. Einreichung über die sog. Leitweg-ID

Die Leitweg-ID der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim lautet: 073325001000-001-49

Die Leitweg-ID dient dazu, bei der Übertragung elektronischer Rechnungen den Rechnungsempfänger zu identifizieren und Rechnungen an diesen zu adressieren. Durch die Leitweg-ID kann die zentrale Rechnungseingangsplattform Rheinland-Pfalz elektronische Rechnungen an die Rechnungsempfänger weiterleiten.

Damit Rechnungen elektronisch versendet werden können, müssen sich die Rechnungssteller einmalig registrieren.

Link: nutzerkonto.service.rlp.de

Weitere Informationen und Anleitungen zum Thema E-Rechnung finden Sie unter dem

Link: e-rechnung.service.rlp.de

2. Einreichung per E-Mail an 📧 rechnung@vg-deidesheim.rlp.de

  • Ihre E-Mail enthält eine „XRechnung“, d. h. eine XML-Datei
  • Z. Zt. werden noch Rechnungen in PDF-Format akzeptiert.
  • Nicht zulässig sind veränderbare Formate, wie z. B. Word-, Excel-, JPEG-Dateien etc.
  • Die maximale Größe einer E-Mail darf 20 Megabyte nicht überschreiten.
  • Rechnungen, welche an andere E-Mail-Adressen der Verbandsgemeinde-verwaltung Deidesheim gesendet werden (z. B. Mitarbeiter*innen Mailadressen), werden nicht verarbeitet und gelten als nicht zugegangen.
  • Textinhalte der E-Mail werden aufgrund der automatisierten Verarbeitung nicht gelesen. Bitte verzichten Sie auf die Übersendung von relevanten Informationen in Ihrer E-Mail.

Neuer Grundsteuerbescheid 2025

Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz
Grundsteuerbescheid 2025
Das müssen Sie wissen!

Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 1.1.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.

Zahlung und Kontakt bei Rückfragen

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem 1.1.2025 direkt an die zuständige Gemeinde zu zahlen.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

  1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.
  2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.

Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren

Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen.
Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde/Stadt zu zahlen.

Rheinland-Pfalz
Finanzverwaltung
Grundsteuerbescheid 2025
Das müssen Sie wissen!
Steuerzahlung?
Die Grundsteuer zahlen Sie direkt an Ihre Stadt / Gemeinde
Fragen?
- zur Zahlung (z. B. Hebesatz oder Erlass): Wenden Sie sich an Ihre Stadt / Verbandsgemeinde
- zur Bewertung (z. B. Grundsteuerwert): Wenden Sie sich an das Finanzamt
Grundsteuerreform
Mehr Infos unter
www.lfst.rlp.de
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Bekanntmachung gem. § 97 Abs. 1 GemO - Ruppertsberg

Bekanntmachung der Gemeinde Ruppertsberg gem. § 97 Abs. 1 GemO

1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen

2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

  1. Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindever-waltung Deidesheim, Am Bahnhof 5, Zimmer 2.23 bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan 2025 und seinen Anlagen ist auch auf www.vg-deidesheim.de veröffentlicht.

  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Ruppertsberg haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwal-tung Deidesheim, Am Bahnhof 5, 67146 Deidesheim, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung oder an den Ortsbürgermeister, Am Bahnhof 5, 67146 Deidesheim, oder elektronisch an verwaltung@vg-deidesheim.rlp.de einzureichen. Der Gemeinderat wird rechtzeitig vor seinem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Ruppertsberg, den 7.10.2024

gez.
Peter Benoit
Ortsbürgermeister

Bekanntmachung gem. § 97 Abs. 1 GemO - Niederkirchen

Bekanntmachung der Gemeinde Niederkirchen gem. § 97 Abs. 1 GemO

1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen
2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

  1. Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, Am Bahnhof 5, Zimmer 2.7 bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan 2025 und seinen Anlagen ist auch auf www.vg-deidesheim.de veröffentlicht.

  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Niederkirchen haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, Am Bahnhof 5, 67146 Deidesheim, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung oder an den Ortsbürgermeister, Am Bahnhof 5, 67146 Deidesheim,
    oder elektronisch an verwaltung@vg-deidesheim.rlp.de einzureichen. Der Gemeinderat wird rechtzeitig vor seinem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Niederkirchen, den 4.11.2024

gez.
Stefan Stähly
Ortsbürgermeister

Gästebeitrag für die Stadt Deidesheim

Wichtige Hinweise zur Anzeige- und Meldepflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Stadt Deidesheim erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.

Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemarkungsgebiet der Stadt Deidesheim.

Der Gästebeitrag wurde von der Stadt Deidesheim erstmals zum 1.1.2018 eingeführt und ist von allen Personen zu entrichten, die im Gemarkungsgebiet der Stadt Deidesheim Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.

Der Gästebeitrag wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Er beträgt zur Zeit 2,50 € je Person und Aufenthaltstag. Eine Beitragsbefreiung nach § 4 der Gästebeitragssatzung liegt vor, wenn die in der Gästebeitragssatzung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

In der letzten Zeit sind aufgrund von Hinweisen und Kontrollen vermehrt aufgefallen, dass Unterkünfte nicht ordnungsgemäß bei der Verbandsgemeinde gemeldet sind. Daher werden in den nächsten Wochen weitere Überprüfungen durchgeführt.

Das in § 7 der Satzung beschriebene Erhebungsverfahren inklusive Meldevordruck und Meldepflicht des Beherbergungsbetriebes ist zwingend einzuhalten.

Wir möchten daher darauf hinweisen, dass wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeige- und Meldepflichten zuwiderhandelt nach § 10 der Satzung eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet wird.

Alle, die im Gemarkungsgebiet der Stadt Deidesheim Unterkünfte vermieten oder Übernachtungsmöglichkeiten bieten und es bisher versäumt haben, diese ordnungsgemäß anzumelden, müssen dies unverzüglich nachholen.

Für weitere Rückfragen und Informationen steht Ihnen die Abteilung Steuern der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim gerne unter Tel.-Nr. 06326/977-153 und per Mail unter steuern@vg-deidesheim.rlp.de zur Verfügung.

Die Satzung zur Erhebung des Gästebeitrages kann unter Verwaltung & Politik / Satzungen & Rechtsverordnungen / Stadt Deidesheim eingesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim