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Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland von Deutschen oder anerkannten Flüchtlingen und anerkannten Staatenlosen beantragen

Leistungsnummer: 99027003026002

Volltext

Wurden Sie, Ihr Kind oder nahestehende Verwandte im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragen. Das ist möglich, wenn Sie:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
  • als Flüchtling oder als staatenlos in Deutschland anerkannt sind

Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen. Auch mit einer ordnungsgemäßen ausländischen Geburtsurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille, können Sie eine Geburt nachweisen. Eine Nachbeurkundung nützt Ihnen, wenn Sie den Namen oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachweisen wollen.

Außerdem können Sie jederzeit weitere Urkunden anfordern. Das gilt auch für mehrsprachige Urkunden.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Inlandswohnsitz haben oder zuletzt hatten.
  • Wenn Sie keinen Inlandswohnsitz haben und auch einen solchen nie zuvor hatten, stellen Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin.
  • Alternativ können Sie die Beurkundung über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung beantragen. Alle Urkunden und Ausweise müssen Sie dort im Original vorlegen.
  • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.

Ansprechpunkt

Sofern Sie nie einen inländischen Wohnsitz hatten, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Nachbeurkundung der im Ausland erfolgten Geburt zuständig.

Hatten Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt in Deutschland einen Wohnsitz, so ist das Standesamt Ihres ehemaligen deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig.

Voraussetzungen

  • Sie oder die verwandte Person, für die Sie die Beurkundung beantragen, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind als Flüchtling oder als staatenlos in Deutschland anerkannt.
  • Sie sind antragsberechtigt als:
    • Eltern oder Elternteil für das einzutragende Kind
    • einzutragende Person selbst
    • als Nachkomme der einzutragenden Person
    • als Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner

Erforderliche Unterlagen

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich.

Im Regelfall werden folgende Unterlagen im Original benötigt:

  • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, ausländische Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit:
    • Übersetzung
    • Legalisation
    • Apostille
  • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit:
    • Übersetzung
    • Legalisation
    • Apostille
  • Ausweisdokumente der Eltern
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • bei nicht deutschem Elternteil Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose

Wenn die Mutter verheiratet ist oder war:

  • Eheurkunde, gegebenenfalls mit:
    • Übersetzung
    • Legalisation
    • Apostille
  • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

  • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärung der Mutter
  • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht

    Formulare

    Formulare: ja
     Online-Dienst vorhanden: nein
     Schriftform erforderlich: nein
     Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Urheber

    Kosten

    • Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt kostet in Rheinland-Pfalz zwischen EUR 64,00 und EUR 127,00.

      Gebühr: Mindestens 64,00 EUR, höchstens 127,00 EUR. (Vorkasse: nein)
    • Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet in Rheinland-Pfalz die Ausstellung einer Urkunde EUR 13,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und im selben Arbeitsgang hergestellte Urkunde EUR 6,50.

      Gebühr: Mindestens 6,50 EUR, höchstens 13,00 EUR. (Vorkasse: nein)

    Frist

    • 1 Jahr(e)
      • Wenn Sie als deutsches Elternteil oder als deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind dadurch staatenlos würde.