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Bürgermeisterwahl: Rückkehrer ins Wählerverzeichnis eintragen

Leistungsnummer: 99128016060000

Volltext

Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Darin werden Familienname, Vorname, Geburtstag und Wohnung erfasst.

Das Wählerverzeichnis ist die Grundlage für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Es stellt sicher, dass nur Wahlberechtigte wählen und ihre Stimme nur einmal abgeben.

Verfahrensablauf

Eintragung von Amts wegen:

Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie wahlberechtigt sind und am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) mit einer Wohnung in der Gemeinde gemeldet sind. Haben Sie mehrere Wohnungen, ist Ihre Hauptwohnung maßgeblich.

Eintragung auf Antrag:

Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann erforderlich sein, wenn sich Ihre melderechtlichen Angaben vor der Wahl ändern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie bereits in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, Ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden. Wenn Sie in der Gemeinde Ihres neuen Wohnortes wahlberechtigt sind, können Sie dort die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Bei der Anmeldung informiert Sie die Meldebehörde darüber, ob Sie einen Antrag stellen müssen.

Das gilt auch, wenn Sie wahlberechtigte Unionsbürgerin oder wahlberechtigter Unionsbürger sind.

Wenn Sie wahlberechtigte Unionsbürgerin oder wahlberechtigter Unionsbürger sind, aber nicht der Meldepflicht unterliegen, werden Sie nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. In diesem Fall können Sie Ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen. Die zuständige Wahlleitung fordert Sie spätestens am 62. Tag vor der Wahl durch eine öffentliche Bekanntmachung dazu auf.

Zuständige Stelle

Zuständig ist Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

Sie sind bei Kommunalwahlen wahlberechtigt, wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Tag der Stimmabgabe

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben und
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie nicht meldepflichtig, aber als Unionsbürgerin oder Unionsbürger wahlberechtigt sind, müssen Sie mit Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihre Staatsangehörigkeit versichern. Außerdem müssen Sie angeben, seit wann Sie in der Gemeinde eine Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben.

Den Nachweis Ihrer Staatsangehörigkeit können Sie auch durch Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes erbringen.

Frist

Sie müssen folgende Fristen beachten:

Wenn Ihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wegen einer melderechtlichen Änderung erforderlich ist, müssen Sie den Antrag schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei Ihrer zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen.

Wenn Sie wahlberechtigte Unionsbürgerin oder wahlberechtigter Unionsbürger sind, müssen Sie Ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei Ihrer zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird umgehend bearbeitet.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Wenn Sie als nicht meldepflichtige Unionsbürgerin oder nicht meldepflichtiger Unionsbürger wahlberechtigt sind, verwenden Sie bitte den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Urheber