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Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim erlässt, gem. dem Antrag der Ortsgemeinde Ruppertsberg, als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44, 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 in der derzeit gültigen Fassung, § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. 1976, S. 308) und § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) zur Verbesserung der Parksituation und zur einheitlichen Regelung des ruhenden Verkehrs folgende Parkregelungen für Ruppertsberg:

  • Obergasse, Bahnstraße, Franz-Fluch-Straße, Raiffeisenstraße, St. Josef. Straße, Schloßstraße, Von- Dalberg-Straße, Wiesenstraße, Dorfplatz, Kirchgasse, Mittelgasse. 

Verkehrsregelung:

In den genannten Straßen wird eine eingeschränkte Haltverbotszone mit Zeichen 290.1 (Beginn) und Zeichen 290.2 (Ende) eingerichtet. Das Parken ist innerhalb der Zone nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt (Zusatzzeichen 1053-30). Diese Parkmöglichkeit wird auf Personenkraftwagen beschränkt (Zusatzzeichen 1010-58).

Die bereits im Bereich Im Schlossgarten und Haagweg geltende Regelung wird entsprechend auf die vorgenannten Straßen ausgeweitet.

Begründung:

Die Parkmöglichkeiten in der Ortsgemeinde Ruppertsberg sind aufgrund der örtlichen baulichen Verhältnisse begrenzt; eine bauliche Erweiterung ist derzeit nicht möglich. Das Abstellen von Anhängern und Wohnmobilen beansprucht zusätzlich Flächen im öffentlichen 
Verkehrsraum. Durch die Beschränkung des Parkens auf gekennzeichnete Flächen und die dort vorgesehene Bevorrechtigung von Personenkraftwagen sollen die verfügbaren Parkmöglichkeiten geordnet und der Verkehrsraum freigehalten werden.

• Hauptstraße (Parkbucht)

An der Ecke Hauptstraße/Mittelgasse befinden sich zwei Parkplätze, für die derzeit keine zeitliche Beschränkung gilt. Aufgrund der dort ansässigen Gewerbebetriebe wird die Parkdauer auf diesen Parkplätzen montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr auf zwei 
Stunden begrenzt.

Begründung

Die zeitliche Begrenzung soll einen regelmäßigen Wechsel der parkenden Fahrzeuge ermöglichen. Dadurch stehen die beiden Parkplätze während der Geschäftszeiten häufiger für Kundinnen und Kunden sowie andere Besucherinnen und Besucher der ansässigen 
Gewerbebetriebe zur Verfügung.

Wirksamkeit:

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Aufbringung der Parkstandmarkierung wirksam. Die Kostentragung für diese Anordnung ergibt sich aus § 5b Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und die Duldung der Eigentümer vom Anbringen der 
Verkehrszeichen aus § 5 b Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz.

Für Rückfragen steht Ihnen die Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.

Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim
Deidesheim, den 28.09.2026