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Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei der energet. Sanierung

Seit 15.03.2023 gilt die "Richtlinie für Denkmalbehörden in Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern nach § 13 DenkmSchG".

Aussage der Richtlinie:
"Als Beitrag zu erfolgreichen Durchführung der Energiewende ist eine Genehmigung für Solaranlagen regelmäßig zu erteilen. Allenfalls bei erheblicher Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild des Kulturdenkmals kommt eine abweichende Entscheidung in Betracht."

Das bedeutet:
bei energet. Sanierung können erneuerbare Energien auch in der Denkmalzone in Betracht gezogen werden. Dies ist bei Beratung zu und Bearbeitung von Bauanträgen entsprechend zu berücksichtigen.