Feste
Gefahrenabwehrverordnung - Forst - Weinkerwe beim Ungeheuer 2026
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69-75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim als örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde Forst am 24.03.2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1
Alkoholverbot
(1) Anlässlich der Forster Weinkerwe beim Ungeheuer 2026 in 67147 Forst ist es den Festbesuchern verboten, im öffentlichen Raum gemäß § 3, alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren.
(2) Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt) sowie für Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15% und nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte bzw. genehmigte sowie gewerberechtlich zugelassene Verkaufsstellen und –flächen.
(3) Das Verbot gilt nicht für BesucherInnen von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich sowie wenn Einkäufe von Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben, auf das jeweilige Privatgelände verbracht werden.
§ 2
Verbotszeiten
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Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in folgenden Zeiträumen: |
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Tag |
Datum |
Von |
Bis |
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Freitag |
31.07.2026 |
16:00 Uhr |
Samstag, 01.08.2026, 04:00 Uhr |
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Samstag |
01.08.2026 |
16:00 Uhr |
Sonntag, 02.08.2026, 04:00 Uhr |
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Sonntag |
02.08.2026 |
10:00 Uhr |
Montag, 03.08.2026, 04:00 Uhr |
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Montag |
03.08.2026 |
16:00 Uhr |
Dienstag, 04.08.2026, 04:00 Uhr |
§ 3
Verbotsbereich
(5) Der Verbotsbereich erfasst in der Ortsgemeinde Forst die nachfolgend aufgeführten Straßen und den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
Im Süden der Weinstraße ab Hausnr. 1 bis zur Straße im Stift, die Straße im Stift einschließlich des Parkplatzes an der Felix-Christoph-Traberger-Halle und den Parkplatz am Friedhof bis zur Weinstraße im Norden sowie die gesamte Weinstraße von Norden nach Süden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 74 Abs. 2 POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind – insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise Alkohol mitgeführt wurde – können gemäß § 74 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die
Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim.
§ 5
Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung dieser Gefahrenabwehrverordnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 31.07.2026 in Kraft und mit Ablauf des 05.08.2026 außer Kraft.
Deidesheim, den 03.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.
Dieter Dörr
Bürgermeister
Sicherheits-und Verkehrsmaßnahmen - Forst - Weinkerwe beim Ungeheuer
WICHTIGE INFORMATION FÜR ANLIEGERINNEN UND ANLIEGER
Weinkerwe beim Ungeheuer in Forst 2026
Liebe Anliegerinnen und Anlieger,
vom 31. Juli bis 3. August 2026 findet die Weinkerwe beim Ungeheuer in Forst statt. Über die notwendigen Sicherheits- und Verkehrsmaßnahmen möchten wir Sie hier rechtzeitig informieren.
Für den Aufbau der Veranstaltung werden ab Donnerstag, 30. Juli 2026 die Weinstraße ab Weingut Werlé bis Weingut Mosbacher sowie die angrenzenden Seitenstraßen (Wassergasse, Kirchenstückweg, Pfarracker, Im Ochsenpfad, Freundstückweg, Brunnenpfad) gesperrt.
Bitte beachten Sie, dass ein generelles Durchfahrtverbot gilt, das auch bedeutet, dass innerhalb des gesperrten Bereichs auf der Weinstraße ein absolutes Haltverbot gilt. Wir bitten Sie daher, Ihre Fahrzeuge rechtzeitig aus dem Bereich zu entfernen, ansonsten werden diese ab Donnerstag, 30.07.2026 kostenpflichtig abgeschleppt.
Für das Wochenende vom 31.07.-03.08.2026 wird die Weinstraße (zwischen Weingut Werlé und Weingut Mosbacher) während der Veranstaltungszeiten komplett für den Fahrzeugverkehr gesperrt:
Freitag, 31.07.2026, 16.30 - ca. 2.00 Uhr
Samstag, 01.08.2026, 16.30 – ca. 2.00 Uhr
Sonntag, 02.08.2026, 10.30 – ca. 23.30 Uhr
Montag, 03.08.2026, 16.30 – ca. 23.30 Uhr
Außerhalb des gesperrten Bereichs wird es ausgewiesene Fahrradstell-Plätze geben.
Bitte planen Sie alle Lieferungen, Abholungen und Warenbestellungen für das Wochenende entsprechend um.
Bewohner und Lieferverkehr können außerhalb der Veranstaltungszeiten durch die Dorfstraße fahren. Wir bitten Sie, die Aufbauten im Veranstaltungsbereich dabei zu berücksichtigen und rücksichtsvoll zu fahren!
Für den Abbau am Dienstag, 4. August 2026 wird das generelle Durchfahrtsverbot auf der Weinstraße noch gültig sein. Auch hier bitten wir die Anwohner die Abbauarbeiten zu berücksichtigen und rücksichtsvoll zu fahren!Lieferverkehr ist eingeschränkt möglich.
Für Ihre Rückfragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim unter der Rufnummer +49 6326 977 – 0 wenden. Die Bürozeiten sind Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, zusätzlich donnerstags 14.00 bis 18.00 Uhr.
Für die unvermeidlichen zeitweisen Beeinträchtigungen bitten wir um Nachsicht. Wir bemühen uns, die Belastung der Anliegerinnen und Anlieger durch Sperrungen und andere unabdingbare Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
Sperrungen der Weinstraße und Nebenstraßen für Auf-/Abbau und Veranstaltungsbereich der Weinkerwe Forst 2026
Sicherheits-und Verkehrsmaßnahmen - Deidesheim - Weinkerwe
WICHTIGE INFORMATION FÜR ANLIEGERINNEN UND ANLIEGER
Weinkerwe Deidesheim 2026
Liebe Anliegerinnen und Anlieger,
vom 7.-11. August 2025 und 14.-18. August 2025 findet die Weinkerwe in Deidesheim statt. Über die notwendigen Sicherheits- und Verkehrsmaßnahmen möchten wir Sie hier rechtzeitig informieren.
Für den Aufbau der Veranstaltung werden ab Freitag, 31.07.2026 die Bahnhofstraße und der Stadtplatz gesperrt. Bitte beachten Sie, dass dann ein generelles Durchfahrtverbot gilt, das auch bedeutet, dass innerhalb dieses Bereichs (Bahnhofstraße und Stadtplatz) ein absolutes Haltverbot gilt. Wir bitten Sie daher, Ihre Fahrzeuge rechtzeitig aus dem Bereich zu entfernen, ansonsten werden diese ab Freitag, 31.07.2026 kostenpflichtig abgeschleppt.
Ab Dienstag, 04.08.2026 gilt aufgrund des Aufbaus von Karussell und Riesenrad ein absolutes Haltverbot auf dem Parkplatz vor der Verbandsgemeinde Deidesheim.
Für die Wochenenden 07.-11.08.2026 und 14.-18.08.2026 wird die Bahnhofstraße, Schlossstraße, der Stadtplatz, Marktplatz und die Weinstraße (ab Burggasse bis Weingut Mehling) während der Veranstaltungszeiten komplett für den Fahrzeugverkehr aller Art gesperrt:
Freitag, 07./14.08.26, 16.00- ca. 2.00 Uhr
Samstag, 08./15.08.26, 15.00- ca. 2.00 Uhr
Sonntag, 09./16.08.26, 10.00-ca. 0.30 Uhr
Montag, 10./17.08.26, 16.00-ca. 0.30 Uhr
Dienstag, 11./18.08.26, 16.00-ca. 0.30 Uhr
Am Dienstag ist die Sperrung der Weinstraße zwischen Kirchgasse und Heumarktstraße.
Bitte planen Sie alle Lieferungen, Abholungen und Warenbestellungen entsprechend um.
Eine Durchfahrt für Bewohner & Lieferverkehr durch den Veranstaltungsbereich ist nur außerhalb der o.g. Veranstaltungszeiten möglich, aber auch hier gilt das absolute Haltverbot innerhalb des Veranstaltungsbereichs. Wir bitten Sie, bei der Durchfahrt die Aufbauten zu berücksichtigen und rücksichtsvoll zu fahren!
Zur Verbesserung der Park- und Verkehrssituation während des Festes wird in der Niederkircher Straße Richtung Kaisergarten, in der Prinz-Rupprecht-Straße Richtung Bahnhof und im Heckenackerweg Richtung Niederkircher Straße durchgängig eine Einbahnstraße eingerichtet.
Während der Veranstaltung wird zusätzlich eine innerörtliche Umleitungsstrecke über die Bennstraße und Bleichstraße und eine außerörtliche Umleitungsroute für den LKW-Verkehr über die B271 eingerichtet, um die Lärmbelästigung sowie die die Verkehrsbelastung innerhalb der Ortschaft zu minimieren.
Für Ihre Rückfragen können Sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim unter der Rufnummer +49 6326 977 – 0 wenden. Die Bürozeiten sind Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, zusätzlich donnerstags 14.00 bis 18.00 Uhr.
Für die unvermeidlichen zeitweisen Beeinträchtigungen bitten wir um Nachsicht. Wir bemühen uns, die Belastung der Anliegerinnen und Anlieger durch Sperrungen und andere unabdingbare Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
Sperrung mit IBC-Containern während der Veranstaltungszeiten
Gefahrenabwehrverordnung - Deidesheim - Weinkerwe
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Gefahrenabwehrverordnung - Ruppertsberg - Ruppertsberger Kerwe 2026
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69-75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim als örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde Ruppertsberg am 17.03.2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung
§ 1
Alkoholverbot
(1) Anlässlich der „Ruppertsberger Kerwe“ in Ruppertsberg ist es verboten, im öffentlichen (Im Festbereich) Raum alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren.
(2) Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt) sowie für Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15% und nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte bzw. genehmigte sowie gewerberechtlich zugelassene Verkaufsstellen und Verkehrsflächen.
(3) Das Verbot gilt nicht für BesucherInnen von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich sowie wenn Einkäufe von Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben, auf das jeweilige Privatgelände verbracht werden.
§ 2
Verbotszeiten
Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in folgendem Zeitraum:
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Tag |
Datum |
Von |
Bis |
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Freitag |
28.08.2026 |
17:00 Uhr |
Samstag, 29.08.2026, 04:00 Uhr |
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Samstag |
29.08.2026 |
17:00 Uhr |
Sonntag, 30.08.2026, 04:00 Uhr |
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Sonntag |
30.08.2026 |
11:00 Uhr |
Montag, 31.09.2026, 04:00 Uhr |
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Montag |
31.09.2026 |
17:00 Uhr |
Dienstag, 01.09.2026, 04:00 Uhr |
§ 3
Verbotsbereich
Der Verbotsbereich erfasst in der Ortsgemeinde Ruppertsberg die nachfolgend aufgeführten Straßen und den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
Kirchstraße zwischen Mittelgasse und St.-Josef-Straße, Raiffeisenstraße, Mittelgasse, Von-Dalberg-Straße ab der Ecke Hauptstraße bis zur Ecke Mittelgasse sowie die Hauptstraße ab der Ecke Obergasse bis zur Kreuzung Haagweg/In den Kappesgärten. Diese Regelung gilt ebenfalls für die teilnehmenden Winzer- und Veranstaltungshöfe.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 48 Abs. 2 POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind – insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise Alkohol mitgeführt wurde – können gemäß § 48 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim.
§ 5
Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung dieser Gefahrenabwehrverordnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 28.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 02.09.2026 außer Kraft.
Deidesheim, den 05.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.
Dieter Dörr
Bürgermeister