Bauanträge
Nutzung von Garagen
Die Zweckbestimmung von Garagen ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 47 Abs. 9 LBauO). Das bedeutet: Wer eine Garage errichtet, der darf diese auch nur als solche nutzen. Eine Nutzung der Garage, zum Beispiel als Büro oder Abstellkammer, ist nicht erlaubt.
Was darf gelagert werden?
Neben Kraftfahrzeugen, dürfen Dinge gelagert werden, die zu diesem KFZ gehören. Darunter fallen Reifen, Dachgepäckträger und Dachboxen oder Wagenheber. Aber auch Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Motoröl oder Scheibenreiniger dürfen dort fachgerecht gelagert werden, wenn sie „haushaltsübliche Mengen“ nicht überschreiten.
Was ist nicht erlaubt?
Eine Garage darf nicht zu einem Büro, Gästezimmer, Partyraum oder zu einer Abstellkammer umfunktioniert werden. Darin ist eine verbotene „Zweckentfremdung“ zu sehen. Aus Sicherheitsgründen dürfen auch Gegenstände wie Gasgrill oder Gasflaschen sowie sonstige gefährliche, explosive und brennbare Stoffe nicht eingelagert werden. Auch eine Hobbywerkstatt darf nicht in eine Garage betrieben werden. Je nach Umfang kann sie als „unzulässige Nutzung“ untersagt werden - selbst, wenn sie nur dafür eingerichtet worden ist, an dem eigenen Auto zu schrauben. Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto als Stellplatz genutzt werden kann.
Hinweis: Bauantrag erforderlich bei Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung
Die Verbandsgemeinde Deidesheim weist darauf hin, dass für die Umnutzung in eine Ferienwohnung / ein Ferienhaus ein Bauantrag erforderlich ist. Darüber hinaus sind steuerliche und abgabenrechtliche Pflichten zu beachten.
Was ist eine Ferienwohnung?
Als Ferienwohnung gilt Wohnraum, der nicht dauerhaft, sondern zeitweise an wechselnde Gäste zu Erholungszwecken vermietet wird. Die Nutzung unterscheidet sich damit von klassischem Dauerwohnraum – sowohl in baurechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf Nachbarschaft und Infrastruktur.
§ 13a BauNVO definiert Ferienwohnungen wie folgt: Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind, gehören […] in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben.
Genehmigungspflicht beachten
Wer seine Wohnung oder Teile seines Hauses gewerblich als Ferienwohnung nutzen möchte, muss dies rechtzeitig beim zuständigen Bauamt anzeigen.
Da es sich nicht mehr um eine reine wohnliche Nutzung im Sinne der Bauordnung handelt, ist eine formelle Nutzungsänderung in Form eines Bauantrages notwendig.
Ein Bauantrag ist u.a. erforderlich, wenn:
- Sich die Nutzungsart ändert
- Räume dauerhaft dem Wohnungsmarkt entzogen werden,
- bauliche Änderungen vorgenommen werden (z. B. Einbau separater Eingänge, Küchen oder Bäder),
- mehrere Ferienwohnungen in einem Gebäude entstehen sollen,
- sich die Nutzung auf Nachbarn oder die Umgebung auswirken kann (z. B. durch erhöhtes Verkehrsaufkommen oder Lärm)
Warum ist eine Genehmigung notwendig?
Die Prüfung dient unter anderem:
- der Einhaltung von Brandschutz- und Sicherheitsvorgaben,
- dem Schutz der Wohnnutzung in Wohngebieten,
- der geordneten städtebaulichen Entwicklung,
- und der Vermeidung von Konflikten mit Anwohnern.
Tourismussteuer und Gästebeitrag (betrifft nur die Stadt Deidesheim)
Neben der baurechtlichen Genehmigungspflicht sind folgende Punkte zu beachten:
Tourismussteuer
- Die Stadt Deidesheim erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag
- Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden
Gästebeitrag
- Vermieter*innen sind verpflichtet, für ihre Gäste den Gästebeitrag abzuführen. Dies gilt auch bei gelegentlicher oder kurzfristiger Vermietung.
- ist von allen Personen zu entrichten, die im Gemarkungsgebiet der Stadt Deidesheim Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
- Er beträgt zurzeit 2,50 € je Person und Aufenthaltstag
Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Vermietung beim Bauamt der Verbandsgemeinde Deidesheim, welche Unterlagen für einen Bauantrag für Ihre geplante Ferienwohnung notwendig sind.
Die Vermietung von Ferienwohnungen ist nur mit einer gültigen Baugenehmigung zulässig.
Die Nutzung ohne entsprechende Genehmigung kann baurechtliche Konsequenzen und Bußgelder nach sich ziehen.
Alle, die Unterkünfte vermieten oder Übernachtungsmöglichkeiten bieten und es bisher versäumt haben, diese ordnungsgemäß anzumelden und genehmigen zu lassen, müssen dies unverzüglich nachholen.
Bei Fragen stehen Ihnen das Bauamt sowie das Steueramt gerne zur Verfügung.