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Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen

Leistungsnummer: 99128021062000

Volltext

Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die
Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.
Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.

Verfahrensablauf

Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie
folgendermaßen berichtigen:

  • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
  • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
  • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

Voraussetzungen

  • Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
  • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.

Erforderliche Unterlagen

beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

Kosten

keine

Frist

20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl

Bearbeitungsdauer

etwa 1 Woche

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

keine

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an die Stadtwahlleiterin oder den Stadtwahlleiter einlegen. Legen Sie die Beschwerde schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde ein. Die Gemeindebehörde leitet Ihre Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich an die Kreis- oder Stadtwahlleitung weiter. Die Kreis- oder Stadtwahlleitung hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung wird Ihnen und der Gemeindebehörde bekanntgegeben. Sie ist endgültig, sofern im Wahlprüfungsverfahren keine andere Entscheidung getroffen wird.