Gefahrenabwehrverordnung - Ruppertsberg - Ruppertsberger Kerwe 2026
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69-75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim als örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde Ruppertsberg am 17.03.2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung
§ 1
Alkoholverbot
(1) Anlässlich der „Ruppertsberger Kerwe“ in Ruppertsberg ist es verboten, im öffentlichen (Im Festbereich) Raum alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren.
(2) Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt) sowie für Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15% und nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte bzw. genehmigte sowie gewerberechtlich zugelassene Verkaufsstellen und Verkehrsflächen.
(3) Das Verbot gilt nicht für BesucherInnen von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich sowie wenn Einkäufe von Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben, auf das jeweilige Privatgelände verbracht werden.
§ 2
Verbotszeiten
Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in folgendem Zeitraum:
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Tag |
Datum |
Von |
Bis |
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Freitag |
28.08.2026 |
17:00 Uhr |
Samstag, 29.08.2026, 04:00 Uhr |
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Samstag |
29.08.2026 |
17:00 Uhr |
Sonntag, 30.08.2026, 04:00 Uhr |
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Sonntag |
30.08.2026 |
11:00 Uhr |
Montag, 31.09.2026, 04:00 Uhr |
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Montag |
31.09.2026 |
17:00 Uhr |
Dienstag, 01.09.2026, 04:00 Uhr |
§ 3
Verbotsbereich
Der Verbotsbereich erfasst in der Ortsgemeinde Ruppertsberg die nachfolgend aufgeführten Straßen und den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):
Kirchstraße zwischen Mittelgasse und St.-Josef-Straße, Raiffeisenstraße, Mittelgasse, Von-Dalberg-Straße ab der Ecke Hauptstraße bis zur Ecke Mittelgasse sowie die Hauptstraße ab der Ecke Obergasse bis zur Kreuzung Haagweg/In den Kappesgärten. Diese Regelung gilt ebenfalls für die teilnehmenden Winzer- und Veranstaltungshöfe.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 48 Abs. 2 POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind – insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise Alkohol mitgeführt wurde – können gemäß § 48 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim.
§ 5
Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung dieser Gefahrenabwehrverordnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 28.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 02.09.2026 außer Kraft.
Deidesheim, den 05.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.
Dieter Dörr
Bürgermeister