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Gefahrenabwehrverordnung - Forst - Weinkerwe beim Ungeheuer 2026

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69-75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim als örtliche Ordnungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde Forst am 24.03.2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1 
Alkoholverbot

(1)          Anlässlich der Forster Weinkerwe beim Ungeheuer 2026 in 67147 Forst ist es den Festbesuchern verboten, im öffentlichen Raum gemäß § 3, alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren.

(2)          Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt) sowie für Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15% und nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte bzw. genehmigte sowie gewerberechtlich zugelassene Verkaufsstellen und –flächen.

 

(3)          Das Verbot gilt nicht für BesucherInnen von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich sowie wenn Einkäufe von Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben, auf das jeweilige Privatgelände verbracht werden.

§ 2 
Verbotszeiten

Das Alkoholverbot nach § 1 gilt in folgenden Zeiträumen:

Tag

Datum

Von

Bis

Freitag

31.07.2026

16:00 Uhr

 Samstag,  01.08.2026,  04:00 Uhr

Samstag

01.08.2026

16:00 Uhr

Sonntag,  02.08.2026,  04:00 Uhr

Sonntag

02.08.2026

10:00 Uhr

  Montag,   03.08.2026,    04:00 Uhr

Montag

03.08.2026

16:00 Uhr

  Dienstag, 04.08.2026,  04:00 Uhr

§ 3 
Verbotsbereich

(5)        Der Verbotsbereich erfasst in der Ortsgemeinde Forst die nachfolgend aufgeführten Straßen und den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):

Im Süden der Weinstraße ab Hausnr. 1 bis zur Straße im Stift, die Straße im Stift einschließlich des Parkplatzes an der Felix-Christoph-Traberger-Halle und den Parkplatz am Friedhof bis zur Weinstraße im Norden sowie die gesamte Weinstraße von Norden nach Süden.

§ 4 
Ordnungswidrigkeiten

(1)          Ordnungswidrig im Sinne des § 74 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot verstößt.

(2)          Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 74 Abs. 2 POG), unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

(3)          Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind – insbesondere Behälter, in denen verbotenerweise Alkohol mitgeführt wurde – können gemäß § 74 Abs. 3 POG bei einem Verstoß gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot eingezogen werden.

(4)          Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die

Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim.

§ 5
Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Gefahrenabwehrverordnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 31.07.2026 in Kraft und mit Ablauf des 05.08.2026 außer Kraft.

Deidesheim, den 03.03.2026

Verbandsgemeindeverwaltung

gez.
Dieter Dörr
Bürgermeister

Gefahrenabwehrverordnung Forst Kartenauszug