Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen
Volltext
Wird die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) eingehalten, ist der wohnungssuchenden Person der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG). Zudem dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Verfahrensablauf
Ein Ablaufschema zur Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß §§ 14-16 LWoFG finden Sie in der Anlage 4 des
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Stadtverwaltung Ihres derzeitigen beziehungsweise zukünftigen Wohnortes.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhält, wer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und die Einkommensgrenzen nach dem Landeswohnraumfördergesetz Rheinland-Pfalz nicht überschreitet. Maßgeblich ist das jährliche Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Zudem muss die Größe des Haushalts zur vorgesehenen Wohnung passen.
Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Angaben benötigt werden um die Einkommensermittlung nach den §§ 14 bis 16 LWoFG durchführen zu können, finden Sie in den Anlagen 1 - 3 des
Kosten
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Frist
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.