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Wählerverzeichnis zur Landtagswahl eintragen lassen

Leistungsnummer: 99128020060000

Urheber

Volltext

Die Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten, das sogenannte Wählerverzeichnis. Sie dürfen bei der Landtagswahl nur dann wählen, wenn Sie im Wählerverzeichnis stehen. Als stimmberechtigte Person werden Sie automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Die Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung informiert Sie über die Landtagswahl spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl mit der schriftlichen Wahlbenachrichtigung. Sofern Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung sofort nachfragen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sind Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen, wird empfohlen, um Aufklärung zu bitten. Halten Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, können Sie bis spätestens zum 16. Tag vor der Wahl  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Melden Sie als stimmberechtigte Person nach dem 42. Tag vor der Wahl und spätestens am 21. Tag vor der Wahl Ihren Hauptwohnsitz innerhalb von Rheinland-Pfalz um, werden Sie bei der Anmeldung über die Möglichkeit eines Antrags auf Eintragung ins Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes belehrt.

Ebenso können Sie, sofern Sie wohnsitzlos in Deutschland sind und sich sonst in Rheinland-Pfalz gewöhnlich aufhalten, einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung stellen. Sie müssen den Antrag persönlich und handschriftlich unterschreiben.

Ansprechpunkt

Die Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung ist für die Eintragung ins Wählerverzeichnis zuständig, bei der Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Wenn Sie keine Wohnung haben, ist die Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung zuständig, in der Sie den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.

Voraussetzungen

Sie werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie stimmberechtigt   sind.  Stimmberechtigt sind alle Deutschen, die am Tag der Wahl

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    • Formulierung »Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis«
    • Familienname und Vorname
    • Geburtsdatum
    • genaue Anschrift

Frist

Der Antrag muss spätestens am 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Stelle eingehen.

Bearbeitungsdauer

unverzüglich

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Wenn Ihr Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis von der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der Stadtverwaltung abgelehnt wird, erhalten Sie schnellstmöglich eine Nachricht darüber.

Gegen die Entscheidung können Sie schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Auf diese Möglichkeit werden Sie hingewiesen. Gegen die Entscheidung der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung über Ihren Einspruch können Sie binnen zwei Tagen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter einlegen. Über die Beschwerde wird spätestens am vierten Tag vor der Wahl entschieden. Die Entscheidung wird Ihnen bekannt gegeben. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ist sie endgültig.

Formulare

Die Verwaltungen bieten teilweise Formulare für den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis an. Bitte erkundigen Sie sich im Internet oder beim Wahlamt Ihrer zuständigen Stelle.