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Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen

Leistungsnummer: 99128015037002

Volltext

Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber,  zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.

Zuständige Stelle

Gemeindeverwaltung

Voraussetzungen

Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung der Wählbarkeit

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz