Inhalt

Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.

Leistungsnummer: 99012017109000

Volltext

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.

Voraussetzungen

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.

Erforderliche Unterlagen

Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Kosten

Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).

Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).

Formulare

Formloser Antrag des Bürgers

Formloser Antrag des Bürgers

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.05.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz