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Hundesteuer Befreiung

Leistungsnummer: 99102013010000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Das Halten von z.B. Blindenhunden und Diensthunden können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit - entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz - eine Steuerbefreiung gewährt.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

Ansprechpunkt

Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.

Erforderliche Unterlagen

Kopie des Schwerbehindertenausweises

Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage(n)