Geburtenregister Änderung der Geschlechtseintragung
Volltext
Wenn bei Ihnen eine biologisch bedingte Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, und diese durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt ist, können Sie beim Standesamt den Geschlechtseintrag in Ihrem Geburtenregister und Ihre Vornamen ändern.
Ihnen stehen dann die Möglichkeiten offen, den Geschlechtseintrag männlich, weiblich oder divers zu wählen beziehungsweise den Geschlechtseintrag im Register offen zu lassen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, das Ihr Geburtenregister führt.
Sie können sich aber auch an das Standesamt des Wohnsitzes wenden. In diesem Fall wird die Erklärung dort aufgenommen und das Standesamt der Geburt geschickt, von dem Sie dann eine neue Geburtsurkunde erhalten können.
Ist Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Voraussetzungen
Folgendes müssen Sie beachten:
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, sowie für Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung aus biologischen Gründen (Intersexualität) bestätigt; das heißt dass Sie biologisch weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.
- Die ärztliche Bescheinigung kann durch eine eidesstattliche Versicherung der betroffenen Person ersetzt werden, wenn sie über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und wenn aufgrund der Behandlung das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann.
- Für eine geschäftsunfähige Person und ein Kind unter 14 Jahren kann der Antrag nur vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden; eine beschränkt geschäftsfähige Person benötigt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Für transsexuelle Personen steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Die Änderung von Namen und Geschlechtseintrag bei diesem Personenkreis richtet sich nach dem Transsexuellengesetz.
Erforderliche Unterlagen
- Pass oder Personalausweis,
- Geburtsurkunde,
- ärztliche Bescheinigung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45b Personenstandsgesetz (PStG)
- Lfd. Nr. 16.5.5.57 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Lfd. Nr. 16.5.5.8 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Lfd. Nr. 16.6.1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz