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Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

Leistungsnummer: 99059001019000

Leistungsbeschreibung

Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

An wen muss ich mich wenden?

  • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten,
  • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin.

Standesamt I in Berlin
 Schönstedtstr. 5
 13357 Berlin (Mitte)
 Tel.: + 49 30 90 269-5000
 Fax: + 49 30 90 269-5245

Öffnungszeiten:
 Mo geschlossen
 Di 09:00 - 12:00 Uhr
 Mi geschlossen
 Do 14:00 bis 17:00 Uhr
 Fr geschlossen

Zuständige Stelle

  • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten,
  • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin.

Standesamt I in Berlin
 Schönstedtstr. 5
 13357 Berlin (Mitte)
 Tel.: + 49 30 90 269-5000
 Fax: + 49 30 90 269-5245

Öffnungszeiten:
 Mo geschlossen
 Di 09:00 - 12:00 Uhr
 Mi geschlossen
 Do 14:00 bis 17:00 Uhr
 Fr geschlossen

Voraussetzungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

 Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige,
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Antragsberechtigte:

  • jeder Ehepartner,
  • sind beide verstorben:
    • deren Eltern oder
    • deren Kinder

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis,
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis,
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer bzw. mehrsprachige Formulare

Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

  • die Geburtsurkunden.

Bei Geburt der Eheleute im Ausland:

  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk,
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk"),
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührensätze unterliegen landesrechtlichen Vorschriften und können voneinander abweichen. Das jeweilige Standesamt kann Ihnen hinsichtlich der Gebührenhöhe Auskunft geben.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.

Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.